Nachdem dies aber nicht der Fall ist, sondern von einem anderen Zeitpunkt - «spätestens im Scheidungszeitpunkt» - die Rede ist, hatte der Amtsgerichtspräsident allen Grund, den vom Berufungskläger kritisierten Mittelweg zu wählen und vom 1. Juli 2017 als massgebendem Zeitpunkt auszugehen. Wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend bemerkt, können die gesundheitlichen Probleme der Kinder nicht bagatellisiert oder gar wegdiskutiert werden. Und mit dem Eintritt der Tochter in die Oberstufe tritt in der Tat eine wesentliche Änderung ein, die der Ehefrau zusätzlichen Freiraum schafft.