Dass der Vorderrichter der Ehefrau nicht bereits ab diesem Zeitpunkt, wie das der Ehemann nun verlangt, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist nicht zu beanstanden. Dazu hätte beispielsweise dann Veranlassung bestanden, wenn die Ehefrau im Eheschutzurteil darauf hingewiesen worden wäre, sie habe mit Einleitung des Scheidungsverfahrens mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen. Nachdem dies aber nicht der Fall ist, sondern von einem anderen Zeitpunkt - «spätestens im Scheidungszeitpunkt» - die Rede ist, hatte der Amtsgerichtspräsident allen Grund, den vom Berufungskläger kritisierten Mittelweg zu wählen und vom 1. Juli 2017 als massgebendem Zeitpunkt auszugehen.