Aufgrund dieser Würdigung der Situation musste die Ehefrau damit rechnen, dass ihr spätestens im Zeitpunkt eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils eine Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Nachdem sich die Parteien am 23. Dezember 2013 getrennt hatten (vgl. Dispositiv Ziffer 1 des Eheschutzurteils), war mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ab 23. Dezember 2015 zu rechnen (vgl. Art. 114 ZGB). Der Ehemann hatte denn auch nur wenig später am 30. Januar 2016 die Scheidungsklage eingereicht. Dass der Vorderrichter der Ehefrau nicht bereits ab diesem Zeitpunkt, wie das der Ehemann nun verlangt, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist nicht zu beanstanden.