Im entsprechenden Urteil vom 26. Februar 2015 wird in diesem Zusammenhang festgehalten: «Angesichts der gesundheitlichen Probleme der Tochter C.___ (Ohnmachtsanfälle), welche unbestritten sind und eine erhöhte Betreuung durch die Mutter voraussetzen, hat sie im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens noch keine Stelle anzutreten. Sie wird sich jedoch damit auseinandersetzen müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum antreten muss» (Urteil, S. 9). Aufgrund dieser Würdigung der Situation musste die Ehefrau damit rechnen, dass ihr spätestens im Zeitpunkt eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils eine Erwerbstätigkeit angerechnet wird.