Im Juli werde die Tochter in die Oberstufe wechseln, was die zeitlichen Ressourcen der Ehefrau erweitern werde. Es sei zu befürchten, dass das Scheidungsverfahren noch länger dauern werde, weshalb der Ehefrau jetzt definitiv eine Übergangsfrist eingeräumt werde. Der Berufungskläger rügt, der vom Vorderrichter mit dem Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gewählte Mittelweg, das heisst nach dem Zeitpunkt der Anhebung der Scheidungsklage, aber vor demjenigen der Scheidung, sei nicht gerechtfertigt. Die gesundheitlichen Probleme der Kinder seien nicht derart dramatisch, dass diese ein Nicht-Arbeiten der Ehefrau rechtfertigen könnten.