2014, Rz. 4.06). 2.3.1 Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Ehefrau zwar wie vom Ehemann beantragt ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 an, aber nicht wie verlangt mit Wirkung ab Einreichung des Abänderungsgesuchs, das heisst ab 1. Februar 2016, sondern erst mit Wirkung ab 1. Juli 2017. Zur Begründung führte er aus, im Eheschutzentscheid habe er festgehalten, die Ehefrau werde sich damit auseinandersetzen müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum antreten müsse. Das Scheidungsverfahren sei am 30. Januar 2016 eingeleitet worden.