Das Abänderungsverfahren ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfehler wie ein unterlassenes Rechtsmittel nachträglich zu korrigieren. Obwohl sich im Abänderungsverfahren oft die gleichen Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die grundsätzliche Höhe des Unterhaltes. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren.