In diesem Umfang ist er durch die angefochtene Verfügung nämlich nicht beschwert, weshalb es insoweit am Rechtsschutzinteresse, das heisst an einer Rechtsmittelvoraussetzung fehlt. 2.1 Der Ehemann begründete sein Gesuch vom 30. Januar 2016 um Abänderung des Eheschutzentscheides auf der einen Seite damit, dass es nun an der Zeit sei, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 anzurechnen. Anderseits könne er nachweisen, dass er die von ihm geschuldeten Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat nun effektiv auch bezahle. Verändert hätten sich weiter auch die Krankenkassenprämien und die Höhe der geschuldeten Steuern.