Der Berufungskläger beantragt, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau auf CHF 848.00 zu reduzieren. Bei der Vorinstanz hatte er bloss eine Herabsetzung auf den Betrag von CHF 985.00 verlangt. Soweit er im Berufungsverfahren eine zusätzliche Reduktion um CHF 137.00 verlangt, kann auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. In diesem Umfang ist er durch die angefochtene Verfügung nämlich nicht beschwert, weshalb es insoweit am Rechtsschutzinteresse, das heisst an einer Rechtsmittelvoraussetzung fehlt.