Obwohl sich Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrag gegenseitig beeinflussen können und das Kindesunterhaltsrecht in der Zwischenzeit revidiert worden ist, ist vorliegend bloss der angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag zu überprüfen. Die Parteien sind sich einig und es trifft zu, dass sich unter dem Strich, das heisst an den insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträgen auch bei Anwendung des neuen Rechts nichts ändern würde. Dazu kommt, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen geht, deren Geltungsdauer ohnehin beschränkt ist. 1.2 Der Berufungskläger beantragt, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau auf CHF 848.00 zu reduzieren.