II. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung, mit der über ein Gesuch um Abänderung eines früheren Eheschutzentscheides befunden wurde. Gegenstand dieses Eheschutzentscheides waren auch die Kinderalimente. Mit dem Abänderungsgesuch wurde aber bloss das Ehegattenaliment thematisiert. Entsprechend bildet auch nur dieses, nicht aber die Kinderunterhaltsbeiträge, Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Obwohl sich Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrag gegenseitig beeinflussen können und das Kindesunterhaltsrecht in der Zwischenzeit revidiert worden ist, ist vorliegend bloss der angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag zu überprüfen.