Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen. Beide Parteien teilten übereinstimmend mit, es sei aufgrund der bereits gestellten Rechtsbegehren zu entscheiden. Der Unterhaltsbeitrag bleibe so oder so insgesamt in etwa gleich hoch, so dass es keinen Sinn mache, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei das Total der Ehegatten- und Kinderalimente, wie es sich nach altem Recht errechnen würde, nach gerichtlichem Ermessen gemäss neuem Recht auf Ehefrau und Kinder zu verteilen. 3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1