Weiter sei den Kindern ein Beistand zu ernennen, der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung seines Besuchsrechts tätig sein soll. Schliesslich sei der Amtsgerichtspräsident einzuladen, über die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort das Rechtsbegehren, auf die beantragte Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen.