2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2016. Er beantragt sinngemäss, die Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf monatlich CHF 848.00 festzulegen. Die Schuldneranweisung sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, aufgrund der Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge mit den laufend geschuldeten zu verrechnen. Weiter sei den Kindern ein Beistand zu ernennen, der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung seines Besuchsrechts tätig sein soll.