Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Eheschutzentscheides. Konkret beantragte er, den in Ziffer 6 des Urteils vom 26. Februar 2015 festgelegten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 1‘280.00 zu ermässigen. Weiter sei die mit Ziffer 1 des Urteils vom 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, eventuell sei sie auf den zu ermässigenden Unterhaltsbeitrag zu beschränken. Weiter sei ihm zu erlauben, aufgrund der Schuldneranweisung zu viel geleistete Beiträge mit den laufend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.