Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 wies der Amtsgerichtspräsident sodann auf Gesuch der Ehefrau hin die Arbeitgeberin des Ehemannes an, ab sofort den Betrag von monatlich CHF 4‘660.00 respektive ab Auszahlung der Kinderzulagen den Betrag von CHF 5‘060.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 30. Januar 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Eheschutzentscheides.