{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-106_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134080&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38ce7c3a9c2b9284deb5e727203de5fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "05a787b122c6991987fa9fb81ba1e59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n2. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2016 lautet wie folgt: «A.___ hat B.___ für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 985.00 zu bezahlen».\n3. Die Schuldneranweisung gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juni 2015 wird mit sofortiger Wirkung wie folgt angepasst: «Die jeweilige Arbeitgeberin des A.___, derzeit die [...], wird richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von monatlich CHF 3‘560.00 (Kinderalimente für D.___ und C.___, je CHF 930.00; Kinderzulagen 2x CHF 200.00; Frauenaliment für B.___, CHF 1‘300.00) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der B.___, bei der [...], zu überweisen. Ab 1. Juli 2017 reduziert sich der zu überweisende Betrag auf CHF 3‘245.00».\n4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\n6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:\n- Fürsprech Adrian Steinbeisser: CHF 1‘965.40;\n- Rechtsanwalt Christoph Schönberg: CHF 2‘271.45.\nDie Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Umfang von CHF 842.95, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}