{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-106_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134080&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38ce7c3a9c2b9284deb5e727203de5fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "05a787b122c6991987fa9fb81ba1e59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3.1 Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag des Ehemannes, die am 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, ab. Die Geschichte habe gezeigt, dass der Ehemann Mühe habe, seinen Unterhaltspflichten direkt nachzukommen. Wenn er heute behaupte, er werde nicht noch einmal eine Anweisung vom Zaune brechen, so sei das ein reines Lippenbekenntnis. Mit seiner Berufung macht der Ehemann geltend, er habe ein Anrecht darauf, dass ihm nach der langen Zeit der bisherigen Schuldneranweisung eine Chance gewährt werde. Er werde diese schon wegen der finanziellen Folgen der Nichtbeachtung wahren. Er habe bis anhin ja nie seinen guten Willen beweisen und die Behauptung, es handle sich um ein reines Lippenbekenntnis, widerlegen können.\n3.2 Eine Schuldneranweisung ist dann aufzuheben oder abzuändern, wenn einer der Ehegatten mit dem entsprechenden Begehren an das Gericht gelangt und aufgrund von Veränderungen der massgebenden Umstände die bisherige Anweisung nicht mehr richtig ist (Six, a.a.O., Rz. 8.13).\nMit dem vorliegenden Urteil wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag reduziert. Aufgrund dieser Veränderung ist die Schuldneranweisung mit sofortiger Wirkung entsprechend anzupassen. Darüber hinaus bringt der Berufungskläger aber nichts vor, was eine andere Beurteilung der Voraussetzungen für die Schuldneranweisung als bei ihrer Anordnung rechtfertigen würde. Die Behauptung, man müsse ihm eine Chance geben und er werde nun schon bezahlen, ist für sich allein nicht ausreichend, um veränderte Verhältnisse zu belegen. Wie der Vorderrichter zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um ein blosses Lippenbekenntnis. Er hat den Antrag auf Aufhebung der Schuldneranweisung deshalb zu Recht abgewiesen.\n3.3 Der Ehemann verlangt, er sei berechtigt zu erklären, aufgrund der Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge mit den laufend geschuldeten zu verrechnen. Diese Verrechnung sei aus den gleichen Gründen gerechtfertigt, wie es die Rückwirkung der Anrechnung des hypothetischen Einkommens selbst sei.\nDas hypothetische Einkommen ist der Ehefrau nicht rückwirkend anzurechnen (vgl. E. 2.3.1 f.). Die Berufung ist in der Verrechnungsfrage allein schon deswegen unbegründet. Darüber hinaus wäre es angesichts der konkreten Verhältnisse aber so oder so nicht angezeigt, vom Grundsatz, wonach Unterhaltsbeiträge nicht verrechnet werden können (Art. 125 Ziffer 2 Obligationenrecht [OR, SR 220]), abzuweichen. Allenfalls zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge können im Rahmen der Scheidung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Abrechnung einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1).\n4.1 Der Ehemann beantragt die Ernennung eines Beistandes, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung des Besuchsrechts. Der Vorderrichter erwog dazu, bei der Anhörung hätten die beiden damals 13- und 11-jährigen Kinder der Parteien klar zum Ausdruck gebracht, sie wünschten keinen Kontakt zum Vater. Seit dem Eheschutzentscheid vom 26. Februar 2015 habe sich nichts geändert. Der Vater habe offenbar auch nichts unternommen, um die Situation zu beruhigen. Er mache es sich zu einfach. Mit der Anordnung einer Beistandschaft sei noch nichts gewonnen. Aus diesem Grund, wegen des Alters und der Wünsche der Kinder sowie weil sich die Umstände seit dem Erlass des Eheschutzentscheides nicht geändert hätten, sei der Antrag abzuweisen.\nDer Berufungskläger rügt, die Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, habe er doch nicht eine Wiedererwägung beziehungsweise die Einräumung eines Besuchsrechts beantragt, sondern das ganz neue Begehren auf Bestellung einer Beistandschaft im Hinblick auf eine künftige Regelung des Besuchsrechts gestellt. Mit der Beistandschaft soll versucht werden, eine Zementierung der gegenwärtigen Situation zu verhindern.\n4.2 Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. Aufgrund der konkreten Verhältnisse wurde im Eheschutzurteil auf die Einräumung eines Besuchsrechts ausdrücklich verzichtet (Ziffer 4 des Urteils vom 26. Februar 2015). Die erneute Anhörung der Kinder vom 21. April 2016 durch den Amtsgerichtspräsidenten offenbarte, dass an diesem Entscheid festgehalten werden muss. Die Meinung der Kinder ist angesichts ihres Alters von erheblichem Gewicht. Wenn aber aufgrund des Kindeswohls nicht einmal die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Errichtung einer Beistandschaft (Urteils des Bundesgerichts 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4).\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien kann für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind gestützt auf die eingereichten Honorarnoten festzulegen (je inkl. Auslagen und MwSt.), dies bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 beziehungsweise CHF 90.00 für die juristische Mitarbeiterin. Über die im Zusammenhang mit dem Abänderungsbegehren entstandenen Kosten wird der Vorderrichter praxisgemäss mit dem Entscheid in der Hauptsache befinden. Auf die vom Berufungskläger beantragte Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten, dies bereits jetzt zu tun, ist daher nicht weiter einzugehen.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2016 aufgehoben."}