{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-106_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134080&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38ce7c3a9c2b9284deb5e727203de5fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "05a787b122c6991987fa9fb81ba1e59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\nDie Vorbringen des Berufungsklägers gegen die Nichtanrechnung der Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind begründet. Die Erwägungen der Vorinstanz erwecken den Eindruck, man berufe sich auf das Sprichwort «Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht». Tatsache ist nämlich, dass der Ehemann die regelmässige Überweisung des Betrages von CHF 1‘100.00 pro Monat per Dauerauftrag belegt (Urkunde 5 zu seinem Gesuch vom 30. Januar 2016). Gemäss der definitiven Veranlagung für das Steuerjahr 2015 versteuert der Vater des Ehemannes nicht nur einen Eigenmietwert, sondern auch Erträge aus Vermietung (Beilage des Ehemannes zur Eingabe vom 24. Juni 2016). Dass der Mietzins den Hypothekarzins offenbar deckt, vermag diese Belege nicht zu erschüttern. Auch andere Hinweise, wonach es sich um ein fingiertes Mietverhältnis handeln könnte, sind nicht vorhanden. Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind zwar am oberen Limit, aber gerade noch im Rahmen. Die Berufung des Ehemannes ist daher in diesem Punkt begründet. Beim Bedarf des Ehemannes sind, wie verlangt, mit Wirkung ab 1. Februar 2016 Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat aufzurechnen.\n2.5 Begründet ist die Berufung auch, soweit sie sich auf die Krankenkassenprämien für die bei der Ehefrau lebenden Kinder bezieht. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden beim Bedarf der Ehefrau bloss die Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG) berücksichtigt. Der damalige Entscheid über diese Wertungsfrage ist auch bei der vorliegenden Neuberechnung zu beachten. Die massgebenden Krankenversicherungsprämien für die Kinder belaufen sich deshalb nicht auf CHF 327.00, sondern bloss auf CHF 160.00 pro Monat. Wie es sich mit den Steuern verhält, kann offen bleiben. Auch wenn man bei den von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen bleibt (Ehefrau CHF 451.00 und Ehemann CHF 121.00), kommt man zum gleichen Ergebnis, wie wenn man von den Annahmen des Berufungsklägers ausginge (Ehefrau CHF 300.00, Ehemann CHF 200.00). Für die erste Phase bis 30. Juni 2017 sind indessen keine Steuern einzusetzen, da die vorhandenen Mittel nicht genügen, um den Bedarf der Parteien zu decken, weshalb der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz zwischen Einkommen und betreibungsrechtlichem Existenzminimum des Ehemannes (ohne Steuern) zu ermitteln ist (BGE 140 III 337 E. 4.3).\n2.6.1 Ausgehend von der Berechnung der Vorinstanz ergibt sich für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 neu Folgendes:\n|\nEhefrau |\nVerfügbare Mittel |\nEhemann |\n|\n0 |\nNettoeinkommen |\n6420 |\n|\nFamilienzulagen |\n400 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n0 |\nTotal |\n6820 |\n|\nExistenzminima |\n||\n|\n1350 |\nGrundbetrag |\n1200 |\n|\n1200 |\nZuschlag für Kinder |\n0 |\n|\n686 |\nMiete/Hypothekarzins |\n1100 |\n|\n350 |\nNebenkosten |\n|\n|\n366 |\nKrankenversicherungsprämien Erwachsene |\n390 |\n|\n160 |\nKrankenversicherungsprämien Kinder |\n|\n|\n86 |\nArbeitsweg |\n370 |\n|\n126 |\nZuschlag für auswärtiges Essen |\n210 |\n|\n|\nBerufszuschlag |\n|\n|\n0 |\n0 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4324 |\nTotal |\n3270 |\n|\nDifferenz |\n||\n|\nGesamteinkommen |\n6820 |\n|\n|\nGesamtexistenzminimum |\n7594 |\n|\n|\nDifferenz (Manko) |\n-774 |\nDa ein Defizit resultiert, ist der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz zwischen Einkommen des pflichtigen Ehemannes und dessen Bedarf zu bemessen. Diese Differenz beträgt CHF 3‘550.00 (Einkünfte CHF 6‘820.00, Bedarf CHF 3‘270.00). Nach Abzug der Alimente für die Kinder von je CHF 930.00 zuzüglich die Kinderzulagen (je CHF 200.00), total CHF 2‘260.00, verbleibt für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1‘300.00.\n2.6.2 Für die Zeit ab 1. Juli 2017 ermittelt sich der Unterhaltsbeitrag wie folgt:\n|\nEhefrau |\nVerfügbare Mittel |\nEhemann |\n|\n2000 |\nNettoeinkommen |\n6420 |\n|\nFamilienzulagen |\n400 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2000 |\nTotal |\n6820 |\n|\nExistenzminima |\n||\n|\n1350 |\nGrundbetrag |\n1200 |\n|\n1200 |\nZuschlag für Kinder |\n0 |\n|\n686 |\nMiete/Hypothekarzins |\n1100 |\n|\n350 |\nNebenkosten |\n|\n|\n366 |\nKrankenversicherungsprämien Erwachsene |\n390 |\n|\n160 |\nKrankenversicherungsprämien Kinder |\n|\n|\n86 |\nArbeitsweg |\n370 |\n|\n126 |\nZuschlag für auswärtiges Essen |\n210 |\n|\n|\nBerufszuschlag |\n|\n|\n451 |\nLaufende Steuern |\n121 |\n|\n|\n|\n|\n|\n4775 |\nTotal |\n3391 |\n|\nDifferenz |\n||\n|\nGesamteinkommen |\n8820 |\n|\n|\nGesamtexistenzminimum |\n8166 |\n|\n|\nDifferenz (Überschuss) |\n654 |\nDer Überschuss ist wie im Eheschutzentscheid zu zwei Dritteln der Ehefrau mit den beiden Kindern (CHF 436.00) und zu einem Drittel dem Ehemann zuzuweisen. Die Ehefrau und Kinder haben somit rein rechnerisch Anspruch auf total CHF 3‘211.00 (Bedarf CHF 4‘775.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 436.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 2‘000). Nach Abzug des unbestritten den Kindern zufallenden Betrages von insgesamt CHF 2‘260.00, verbleibt für die Ehefrau ein Betrag von CHF 951.00.\n2.7 Die Berufung gegen Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist somit teilweise begründet. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2015 ist anzupassen und der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 auf CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017 auf CHF 985.00 (vgl. Erw. 1.2 hievor) festzusetzen."}