{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-106_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134080&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38ce7c3a9c2b9284deb5e727203de5fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "05a787b122c6991987fa9fb81ba1e59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n2.3.1 Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Ehefrau zwar wie vom Ehemann beantragt ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 an, aber nicht wie verlangt mit Wirkung ab Einreichung des Abänderungsgesuchs, das heisst ab 1. Februar 2016, sondern erst mit Wirkung ab 1. Juli 2017. Zur Begründung führte er aus, im Eheschutzentscheid habe er festgehalten, die Ehefrau werde sich damit auseinandersetzen müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum antreten müsse. Das Scheidungsverfahren sei am 30. Januar 2016 eingeleitet worden. Der Ehemann habe einen doppelten Rechtsschriftenwechsel zu den vorsorglichen Massnahmen provoziert und er habe es sich deshalb selber zuzuschreiben, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe befunden werden können. Es sei unzulässig, rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine reale Möglichkeit einer rückwirkenden Einkommenssteigerung nicht gegeben sei. Vorliegend sei dies der Fall. Die Ehefrau sei angesichts der gesundheitlichen Probleme der Kinder mit der Kinderbetreuung ausgelastet. Im Juli werde die Tochter in die Oberstufe wechseln, was die zeitlichen Ressourcen der Ehefrau erweitern werde. Es sei zu befürchten, dass das Scheidungsverfahren noch länger dauern werde, weshalb der Ehefrau jetzt definitiv eine Übergangsfrist eingeräumt werde.\nDer Berufungskläger rügt, der vom Vorderrichter mit dem Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gewählte Mittelweg, das heisst nach dem Zeitpunkt der Anhebung der Scheidungsklage, aber vor demjenigen der Scheidung, sei nicht gerechtfertigt. Die gesundheitlichen Probleme der Kinder seien nicht derart dramatisch, dass diese ein Nicht-Arbeiten der Ehefrau rechtfertigen könnten. Zweitens könne es nicht ihm angelastet werden, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe befunden werden können. Die massive Verzögerung sei von der Ehefrau zu verantworten.\n2.3.2 Die Frage, ob der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, war bereits im Eheschutzverfahren ein Thema. Im entsprechenden Urteil vom 26. Februar 2015 wird in diesem Zusammenhang festgehalten: «Angesichts der gesundheitlichen Probleme der Tochter C.___ (Ohnmachtsanfälle), welche unbestritten sind und eine erhöhte Betreuung durch die Mutter voraussetzen, hat sie im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens noch keine Stelle anzutreten. Sie wird sich jedoch damit auseinandersetzen müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum antreten muss» (Urteil, S. 9). Aufgrund dieser Würdigung der Situation musste die Ehefrau damit rechnen, dass ihr spätestens im Zeitpunkt eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils eine Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Nachdem sich die Parteien am 23. Dezember 2013 getrennt hatten (vgl. Dispositiv Ziffer 1 des Eheschutzurteils), war mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ab 23. Dezember 2015 zu rechnen (vgl. Art. 114 ZGB). Der Ehemann hatte denn auch nur wenig später am 30. Januar 2016 die Scheidungsklage eingereicht. Dass der Vorderrichter der Ehefrau nicht bereits ab diesem Zeitpunkt, wie das der Ehemann nun verlangt, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist nicht zu beanstanden. Dazu hätte beispielsweise dann Veranlassung bestanden, wenn die Ehefrau im Eheschutzurteil darauf hingewiesen worden wäre, sie habe mit Einleitung des Scheidungsverfahrens mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen. Nachdem dies aber nicht der Fall ist, sondern von einem anderen Zeitpunkt - «spätestens im Scheidungszeitpunkt» - die Rede ist, hatte der Amtsgerichtspräsident allen Grund, den vom Berufungskläger kritisierten Mittelweg zu wählen und vom 1. Juli 2017 als massgebendem Zeitpunkt auszugehen. Wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend bemerkt, können die gesundheitlichen Probleme der Kinder nicht bagatellisiert oder gar wegdiskutiert werden. Und mit dem Eintritt der Tochter in die Oberstufe tritt in der Tat eine wesentliche Änderung ein, die der Ehefrau zusätzlichen Freiraum schafft. Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2017 ist deshalb nicht zu korrigieren.\n2.4. Der Amtsgerichtspräsident hatte dem Ehemann im Eheschutzurteil keine Wohnkosten zugebilligt. Der Ehemann hatte damals zwar einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2013 über eine Wohnung im Haus seiner Eltern eingereicht. Obwohl er auch im Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege angegeben hatte, einen Mietzins zu bezahlen, hatte sich herausgestellt, dass dem nicht so war. Mit dem vorliegenden Abänderungsgesuch verlangt der Ehemann nun, Wohnkosten von CHF 1‘100.00 (inklusive Nebenkosten) zu berücksichtigen. Er bezahle den Mietzins jetzt regelmässig. Der Vorderrichter erwog dazu, der Ehemann wohne in einer eigenen Wohnung in der Liegenschaft seiner Eltern. In einer weiteren Wohnung lebe sein Bruder. In der elterlichen Liegenschaft habe es also drei Wohnungen und der Ehemann wohne faktisch bei seinen Eltern. Aufgrund der erwähnten Vorgeschichte im Eheschutzverfahren sei eine Steuerauskunft über die vom Vater des Ehemannes zu bezahlenden Schuldzinse eingeholt worden. Danach würden sich die jährlichen Schuldzinsen für die von den drei Parteien bewohnte Liegenschaft auf rund CHF 760.00 pro Monat belaufen. Wenn der Ehemann seinem Vater tatsächlich monatlich CHF 900.00 bezahlen würde, würde er allein für den gesamten Hypothekarzins aufkommen. Die Vermutung der Ehefrau, es handle sich um einen fingierten Mietvertrag, scheine zu stimmen. Es gehe nicht an, dem Ehemann einen weit überrissenen Mietzins anzurechnen, damit dieser sich seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten entledigen könne. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb ihm der geltend gemachte Mietzins von CHF 1‘100.00 nicht anzurechnen sei."}