{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-106_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134080&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38ce7c3a9c2b9284deb5e727203de5fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "05a787b122c6991987fa9fb81ba1e59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Angefochten ist eine Verfügung, mit der über ein Gesuch um Abänderung eines früheren Eheschutzentscheides befunden wurde. Gegenstand dieses Eheschutzentscheides waren auch die Kinderalimente. Mit dem Abänderungsgesuch wurde aber bloss das Ehegattenaliment thematisiert. Entsprechend bildet auch nur dieses, nicht aber die Kinderunterhaltsbeiträge, Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Obwohl sich Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrag gegenseitig beeinflussen können und das Kindesunterhaltsrecht in der Zwischenzeit revidiert worden ist, ist vorliegend bloss der angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag zu überprüfen. Die Parteien sind sich einig und es trifft zu, dass sich unter dem Strich, das heisst an den insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträgen auch bei Anwendung des neuen Rechts nichts ändern würde. Dazu kommt, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen geht, deren Geltungsdauer ohnehin beschränkt ist.\n1.2 Der Berufungskläger beantragt, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau auf CHF 848.00 zu reduzieren. Bei der Vorinstanz hatte er bloss eine Herabsetzung auf den Betrag von CHF 985.00 verlangt. Soweit er im Berufungsverfahren eine zusätzliche Reduktion um CHF 137.00 verlangt, kann auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. In diesem Umfang ist er durch die angefochtene Verfügung nämlich nicht beschwert, weshalb es insoweit am Rechtsschutzinteresse, das heisst an einer Rechtsmittelvoraussetzung fehlt.\n2.1 Der Ehemann begründete sein Gesuch vom 30. Januar 2016 um Abänderung des Eheschutzentscheides auf der einen Seite damit, dass es nun an der Zeit sei, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 anzurechnen. Anderseits könne er nachweisen, dass er die von ihm geschuldeten Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat nun effektiv auch bezahle. Verändert hätten sich weiter auch die Krankenkassenprämien und die Höhe der geschuldeten Steuern.\n2.2 Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 ZPO).\nGemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).\nIm Abänderungsverfahren sind echte Noven zu berücksichtigen; unechte Noven, also vor Rechtskraft des zu ändernden Urteils eingetretene Tatsachen nur dann, wenn sie anlässlich des früheren Entscheides wegen fehlender Beweismöglichkeit nicht geltend gemacht werden konnten. Was im Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache war, ist kein Novum und demzufolge grundsätzlich kein Abänderungsgrund. Das Abänderungsverfahren ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfehler wie ein unterlassenes Rechtsmittel nachträglich zu korrigieren. Obwohl sich im Abänderungsverfahren oft die gleichen Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die grundsätzliche Höhe des Unterhaltes. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar regelmässig eine partielle Neuberechnung zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008, E. 3.2 und 5A_581/2009 vom 18. November 2009, E. 2; Heinz Hausheer/Annette Spycher: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.13 f. S. 595 f.; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 4.06)."}