{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-106_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134080&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38ce7c3a9c2b9284deb5e727203de5fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "05a787b122c6991987fa9fb81ba1e59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 6. April 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Fürsprech Adrian Steinbeisser,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Februar 2015 wurden die beiden der Ehe entsprossenen Kinder (geb. 2003 und 2005) unter die Obhut der Mutter gestellt (Ziffer 3 des Urteils). Auf die Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater wurde verzichtet (Ziffer 4). Der Ehemann wurde verpflichtet, für die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. November 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 930.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Weiter hat der Ehemann für die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.00 zu bezahlen (Ziffer 6). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 wies der Amtsgerichtspräsident sodann auf Gesuch der Ehefrau hin die Arbeitgeberin des Ehemannes an, ab sofort den Betrag von monatlich CHF 4‘660.00 respektive ab Auszahlung der Kinderzulagen den Betrag von CHF 5‘060.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n1.2 Am 30. Januar 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Eheschutzentscheides. Konkret beantragte er, den in Ziffer 6 des Urteils vom 26. Februar 2015 festgelegten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 1‘280.00 zu ermässigen. Weiter sei die mit Ziffer 1 des Urteils vom 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, eventuell sei sie auf den zu ermässigenden Unterhaltsbeitrag zu beschränken. Weiter sei ihm zu erlauben, aufgrund der Schuldneranweisung zu viel geleistete Beiträge mit den laufend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Mai 2016 änderte er den Antrag bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages insoweit, als dieser mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 985.00 zu ermässigen sei. Neu beantragte er zudem, es sei den Kindern der Parteien ein Beistand zu ernennen, der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung eines Besuchsrechts zu seinen Gunsten tätig sein soll.\nMit Verfügung vom 5. Dezember 2016 reduzierte der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 6 des Urteils vom 26. Februar 2015 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 auf CHF 1‘870.00 pro Monat (Ziffer 1 der Verfügung). Die Schuldneranweisung passte er ebenfalls mit Wirkung ab 1. Juli 2017 entsprechend an (Ziffer 2). Im Übrigen wies er die Anträge des Ehemannes ab (Ziffer 3).\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2016. Er beantragt sinngemäss, die Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf monatlich CHF 848.00 festzulegen. Die Schuldneranweisung sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, aufgrund der Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge mit den laufend geschuldeten zu verrechnen. Weiter sei den Kindern ein Beistand zu ernennen, der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung seines Besuchsrechts tätig sein soll. Schliesslich sei der Amtsgerichtspräsident einzuladen, über die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort das Rechtsbegehren, auf die beantragte Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen. Beide Parteien teilten übereinstimmend mit, es sei aufgrund der bereits gestellten Rechtsbegehren zu entscheiden. Der Unterhaltsbeitrag bleibe so oder so insgesamt in etwa gleich hoch, so dass es keinen Sinn mache, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei das Total der Ehegatten- und Kinderalimente, wie es sich nach altem Recht errechnen würde, nach gerichtlichem Ermessen gemäss neuem Recht auf Ehefrau und Kinder zu verteilen.\n3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}