Für einen Betrag von CHF 617.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 199.80, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8. Die Gerichtskosten des Verfahrens ZKBER.2016.105 von CHF 1‘000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 9. Die Parteikosten des Verfahrens ZKBER.2016.105 werden wettgeschlagen.