Der Antrag von B.___, A.___ sei für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an sie in der Höhe von CHF 2‘500.00 zu verpflichten wird abgewiesen. 5. B.___ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 6. A.___ hat die Gerichtskosten des Verfahrens ZKBER.2016.104 mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. 7. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Zimmerli, für das Verfahren ZKBER.2016.104 eine Parteientschädigung von CHF 816.80 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 617.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.