um CHF 216.00 nicht gedeckt. 8. Der Ehemann wird zudem gerichtlich verpflichtet, bis zum Auszug der Ehefrau und der Kinder aus der von diesen aktuell bewohnten 3 ½ - Zimmerwohnung, alle Nebenkosten (Strom, Heizung, Wassergebühren, Versicherungen etc.) weiterhin zur Bezahlung zu übernehmen. 9. Der Vater hat für den Sohn C.___ ab Auszug der Ehefrau und der Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...] einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘760.00 zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 200.00), welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.