Die bereits von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufrechterhalten. 4. Der Ehemann und Vater hat das Recht und die Pflicht auf ein begleitetes Besuchsrecht. Im Einzelnen wird die Besuchsregelung der eingesetzten Beiständin überlassen. Im Sinne einer Minimalregelung hat der Ehemann und Vater jedoch das Recht und die Pflicht, den Sohn C.___ jeweils jeden 1. und 2. Sonntag im Monat, jeweils von 13.00 bis 15.00 Uhr, begleitet zu besuchen. 5. Der Ehemann hat rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 für den Sohn C.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 900.00 an die Ehefrau zu bezahlen.