Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.105 in der Höhe von CHF 1‘000.00 sind der Ehefrau aufzuerlegen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Betrag vom Staat zu bezahlen. Der Ehemann hat sich nicht vernehmen lassen. Die Parteikosten sind deshalb in diesem Verfahren wettzuschlagen. Die von Rechtsanwältin Barbara Zimmerli eingereichte Kostennote ist zu genehmigen (Umrechnung ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00). 14. Der Klarheit halber wird das gesamte Urteil der Vorinstanz aufgehoben und neu formuliert. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass A.___ seine Berufung zurückgezogen hat.