Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.104 mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 hat der Ehemann zu bezahlen. Er hat die Ehefrau für das Verfahren zu entschädigen, da die Ehefrau noch vor der Kenntnisgabe des Rückzugs der Berufung ihre Berufungsantwort eingereicht hat. Rechtsanwältin Barbara Zimmerli hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 816.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) eingereicht. Dies erscheint angemessen, ist jedoch für die Berechnung der Ausfallhaftung des Staates umzurechnen mit einem Stundenansatz von CHF 180.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.105 in der Höhe von CHF 1‘000.00 sind der Ehefrau aufzuerlegen.