Der Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages ist abzuweisen. 12.3 Nachdem der Bedarf der Berufungsklägerin und deren Sohn mit den Unterhaltsbeiträgen des Berufungsbeklagten nicht gedeckt wird, ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 13. Der Ehemann hat seine Berufung zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Die Berufung der Ehefrau muss grösstenteils abgewiesen werden. Lediglich bezüglich des Beginns der Unterhaltsbeitragspflicht hat sie obsiegt, was sich auf den Kostenverteiler nicht auszuwirken vermag. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.104 mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 hat der Ehemann zu bezahlen.