Dazu kommen die Kinderzulagen für C.___. 11.5 Im Ergebnis bleibt es bei der vom Vorderrichter festgesetzten Höhe der Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltsbeiträge sind leicht aufzurunden (auf CHF 2‘360.00 bzw. auf CHF 3‘760.00). Es hat eine Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt zu erfolgen. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ist nicht geschuldet. Die Berechnungsgrundlagen sind im Urteil festzuhalten (Art. 301a ZPO). Durch die leichten Rundungen verändern sich auch der Anteil Betreuungsunterhalt sowie die Höhe der Unterdeckung.