Vom Bedarf des Sohnes in der Höhe von CHF 510.00 ist dessen Einkommen in Form der Kinderzulage in der Höhe von CHF 200.00 in Abzug zu bringen. Der Unterhaltsbeitrag insgesamt beträgt somit CHF 2‘358.00 (CHF 2‘048.00 + CHF 310.00). Der Betreuungsunterhalt, der wirtschaftlich am Bedarf des betreuenden Elternteils ausgerichtet ist, ist auch für die Deckung dieses Bedarfs bestimmt. Rechtlich handelt es sich aber um einen Anspruch des Kindes. Vom Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘358.00 beträgt der Betreuungsunterhalt somit CHF 2‘048.00 und der Barunterhalt CHF 310.00. Dazu kommen die Kinderzulagen für C.___.