Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil erwogen, es sei erwiesen, dass zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Ehemann auch für die vorehelichen Kinder der Ehefrau aufkommen werde. Demnach seien beide in der Berechnung zu berücksichtigen. Bei dieser Ausgangslage ist es korrekt, die Grundbeträge für die beiden Töchter der Ehefrau in deren Bedarf zu berücksichtigen. Für die Wohnkosten ist nichts einzusetzen. Dann kommen die Krankenkassenprämien für sie persönlich sowie für die beiden Töchter in der Höhe von CHF 283.00 und zwei Mal je CHF 102.00 dazu.