CHF 900.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulage. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt CHF 1‘460.00. 11.3 Für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau aus der 3 ½-Zimmerwohnung [...] ist zunächst der Bedarf der den Sohn C.___ betreuenden Ehefrau zu ermitteln. Dieser setzt sich aus dem eigenen Grundbetrag von CHF 1‘350.00 sowie dem Zuschlag für die beiden Töchter D.___ und E.___ in der Höhe von CHF 1‘200.00 zusammen. Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil erwogen, es sei erwiesen, dass zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Ehemann auch für die vorehelichen Kinder der Ehefrau aufkommen werde.