Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016, S. 1589 ff.): - dem Naturalunterhalt - dem Barunterhalt bzw. den direkten Kinderkosten - und dem Betreuungsunterhalt bzw. den indirekten Kinderkosten. Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt zu bestimmen. Gemäss Art. 301a ZPO besteht eine Dokumentationspflicht. Im Folgenden sind die Unterhaltsbeiträge entsprechend den geänderten Bestimmungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 (erste und zweite Phase) festzusetzen und zu dokumentieren.