Die Berufungsklägerin wendet ein, mit dem von der Firma [...] AG erhaltenen Betrag von CHF 24‘325.00 habe sie seit August 2015 gelebt. Es sei deshalb falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, sie habe CHF 24‘000.00 in zwei Monaten ausgegeben. Sie habe dieses Geld im August 2015 erhalten und damit 16 Monate davon gezehrt. Demgemäss bestehe kein sachlicher Grund, die Unterhaltsbeiträge erst ab November 2016 festzusetzen und nicht wie beantragt bereits ab 1. Juli 2016. 10.3 Die Rüge der Berufungsklägerin ist berechtigt. Die Firma […] AG hat tatsächlich am 7. August 2015 (und nicht 2016) den Betrag von CHF 24‘325.00 überwiesen.