Dass das ganze Geld innert zwei Monaten aufgebraucht worden sein soll, sei sehr unglaubwürdig. Weiter habe der Ehemann gemäss Aussagen der Ehefrau ihre gesamten Wohnkosten übernommen. Auch die Krankenkassenprämien, das Festnetz, Stromkosten und zum Teil Arztrechnungen habe der Ehemann übernommen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Ehefrau ihren Lebensunterhalt seit der Trennung bis heute mit dem Haushaltsgeld bestreiten konnte, weshalb es sich rechtfertige, die Unterhaltsbeiträge erst ab dem 1. November 2016 festzusetzen. 10.2 Die Berufungsklägerin wendet ein, mit dem von der Firma [...] AG erhaltenen Betrag von CHF 24‘325.00 habe sie seit August 2015 gelebt.