Beim Bedarf der Ehefrau bleibt es ebenfalls bei den vom Vorderrichter ermittelten Zahlen CHF 3‘978.00 in der ersten Phase und CHF 5‘528.00 in der zweiten Phase). 10.1 Bezüglich des Beginns der Unterhaltspflicht hat der Amtsgerichtspräsident erwogen, die Ehefrau beanspruche vom Ehemann ab 1. Juli 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge. Was die von der Ehefrau geforderte Rückwirkung per 1. Juli 2016 betreffe, müssten jedoch die vorliegend speziellen Umstände berücksichtigt werden. Gemäss Aussagen der Ehefrau habe sie vom Ehemann monatlich CHF 1‘500.00 oder CHF 1‘600.00 erhalten.