9. Zusammenfassend bleibt es bei den vom Vorderrichter ermittelten Einkommen des Ehemannes in der ersten Phase von CHF 5‘797.00 (inkl. Prämienverbilligung und Kinderzulagen) und in der zweiten Phase von CHF 6‘797.00 (CHF 5‘797.00 zuzüglich Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung der Ehefrau und der leerstehenden Wohnung) und der Ehefrau von CHF 802.00 (inkl. Prämienverbilligung). Der Bedarf des Ehemannes beträgt in der ersten Phase CHF 2‘839.00 und in der zweiten Phase CHF 2‘439.00. Beim Bedarf der Ehefrau bleibt es ebenfalls bei den vom Vorderrichter ermittelten Zahlen CHF 3‘978.00 in der ersten Phase und CHF 5‘528.00 in der zweiten Phase).