Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die Wohnkosten des Ehemannes würden sich auf die Nebenkosten beschränken, da kein Hypothekarzins geschuldet sei. Da bei den Mietzinseinnahmen der Abzug für die Nebenkosten der vermieteten Wohnungen bzw. Häuser bereits vorgenommen worden sei, seien nun lediglich die Heiz- und Nebenkosten für die Wohnung bzw. das Haus, das die Ehefrau und jenes das der Ehemann bewohnt zu berücksichtigen. Ermessensweise sei hiefür ein Betrag von CHF 500.00 einzusetzen.