Der Vorderrichter hat dann einen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgebenden erweiterten Notbedarf berücksichtigt. Er hat dabei auch die Steuern für beide Parteien berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Der Vorderrichter hat in der zweiten Phase die Steuern bei beiden Parteien nicht mehr berücksichtigt, da dann ein klarer Mankofall vorliege. An der Berechnung des Vorderrichters ist keine Korrektur vorzunehmen. 8.1 Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die Wohnkosten des Ehemannes würden sich auf die Nebenkosten beschränken, da kein Hypothekarzins geschuldet sei.