In der zweiten Phase hat er keine Steuern berücksichtigt, da ein deutlicherer Mankofall als in der ersten Phase vorliege. 7.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Steuern seien beim Ehemann nicht zu berücksichtigen, da ein Mankofall vorliege. 7.3 Der Vorderrichter hat zwei Bedarfsrechnungen angestellt. Nach Berücksichtigung des reinen Notbedarfs in der ersten Phase (CHF 3‘623.00 Ehefrau und CHF 2‘459.00 Ehemann = total CHF 6‘082.00) liegt keine Mankolage vor (Gesamteinkommen CHF 6‘599.99). Der Vorderrichter hat dann einen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgebenden erweiterten Notbedarf berücksichtigt.