Damit legt sie nicht dar, weshalb der Vorderrichter nicht auf ihre Ausführungen abstellen durfte. Jedenfalls hat sie weder belegt noch behauptet, dass ihre Bemühungen eine neue Stelle zu finden nicht gefruchtet haben. Die Berücksichtigung eines minimalen Erwerbseinkommens von CHF 544.00 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden. 7.1 Der Vorderrichter hat bei der Bedarfsberechnung in der ersten Phase bei beiden Parteien Steuern – CHF 100.00 bei der Ehefrau und CHF 300.00 beim Ehemann – berücksichtigt. In der zweiten Phase hat er keine Steuern berücksichtigt, da ein deutlicherer Mankofall als in der ersten Phase vorliege.