Die Berufungsklägerin erhebt nicht nachvollziehbare Rügen – zunächst spricht sie von Einnahmen für 3 Wohnungen von CHF 1‘780.00 (netto) und dann von CHF 1‘400.00 (netto) – und setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters gar nicht auseinander. Allein die Rüge, die Mietzinse seien zu tief und es gebe noch eine weitere Wohnung, deren genaue Adresse nicht bekannt sei, vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) zu begründen. 6.1 Der Vorderrichter hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 544.00 (ohne Prämienverbilligung) festgesetzt (für beide Phasen).