Zuvor am 3. November 2016 hat er seine kompletten Steuererklärungen 2012 – 2015 zu den Akten gegeben. Der Vorderrichter hat sich bei der Ermittlung der Erträge aus Vermietung auf die aktuellen Mietverträge abgestützt und für die 2. Phase (nach dem Auszug der Ehefrau aus der Wohnung am [...]) für diese Wohnung und für eine weitere im Moment nicht vermietete Wohnung ermessenweise Mieteinnahmen von CHF 1‘000.00 berücksichtigt. Die Berufungsklägerin erhebt nicht nachvollziehbare Rügen – zunächst spricht sie von Einnahmen für 3 Wohnungen von CHF 1‘780.00 (netto) und dann von CHF 1‘400.00 (netto) – und setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters gar nicht auseinander.