Gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Ehefrau sei das vierte Haus bzw. die vierte Wohnung früher vermietet gewesen und nur, weil der vorherige Mieter den Mietzins nicht habe bezahlen können, habe sich der Ehemann dazu entschieden, dieses Haus, obwohl es bewohnbar sei, nicht mehr zu vermieten. Aus der Vermietung dieser beiden Wohnungen könne der Ehemann ermessensweise Mieteinnahmen von CHF 1‘000.00 erzielen, was ihm als hypothetisches Einkommen für die 2. Phase anzurechnen sei. 5.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Mieterträge für die Wohnungen an der [...