Es resultierten somit Nettomieteinnahmen von CHF 1‘480.00. Nach dem Auszug der Ehefrau sei auf Seiten des Ehemannes mit erhöhten Mietzinseinnahmen zu rechnen. Einerseits könne er die dannzumal frei werdende eheliche Liegenschaft weiter vermieten und andererseits habe er genügend Zeit, ebenfalls die momentan leer stehende Wohnung am [...] zu vermieten. Gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Ehefrau sei das vierte Haus bzw. die vierte Wohnung früher vermietet gewesen und nur, weil der vorherige Mieter den Mietzins nicht habe bezahlen können, habe sich der Ehemann dazu entschieden, dieses Haus, obwohl es bewohnbar sei, nicht mehr zu vermieten.