Der Vorderrichter erwog bezüglich der Mieteinnahmen des Ehemannes, dass in einer ersten Phase (bis zum Auszug der Ehefrau), die effektiv erwirtschafteten Nettomieteinnahmen zu berücksichtigen seien. Der Ehemann vermiete die 1-Zimmerwohnung am [...] zu einem monatlichen Mietzins von CHF 850.00, eine Wohnung an der [...] zu CHF 400.00 und die 3-Zimmerwohnung ebenfalls an der [...] zu CHF 600.00. Alle Mieten würden sich jeweils inklusive Nebenkosten verstehen, weshalb vom Mietzins praxisgemäss 20% für den Unterhalt und die Nebenkosten abzuziehen seien. Es resultierten somit Nettomieteinnahmen von CHF 1‘480.00.