II. 1. Der Ehemann hat am 13. Januar 2017 seine Berufung zurückgezogen. Das diesbezüglich eröffnete Verfahren (ZKBER.2016.104) ist deshalb als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. Angefochten ist ein Entscheid über einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. 3. Die Berufung ist gemäss Art.