Eventualiter beantragte sie, für den Fall dass der Unterhaltsbeitrag für C.___ geringer ausfallen sollte als beantragt, sei der Unterhaltsbeitrag für die Zeitperiode bis 31. Dezember 2016 für sie persönlich um den Differenzbetrag zwischen CHF 900.00 und dem zugesprochenen Betrag für C.___ zu erhöhen. Für die Zeitspanne ab 1. Januar 2017 bzw. ab ihrem Auszug aus der 3 ½-Zimmerwohnung [...], sei ihr ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zwischen CHF 2‘700.00 bzw. CHF 4‘000.00 und dem zugesprochenen Betrag für C.___ zuzusprechen. Der Ehemann stellte keine neuen Anträge. 3. Über die Berufungen kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.