Der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann reichte keine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 präzisierte die Ehefrau ihre Rechtsbegehren betreffend den Ziffern 5, 7 und 9 des angefochtenen Urteils und beantragte, der Ehemann sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 für C.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar 2017 sei der Unterhaltsbeitrag für C.___